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Statuten des SYCS

§ 1 Name, Sitz und Clubstander

(1) Der Verein führt den Namen „SEGEL- UND YACHTCLUB STEIERMARK“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 8045 Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Seine Zustelladresse lautet 8045, Andritzer Reichsstraße 27.

(3) Der Verein führt einen Doppelstander als Clubstander. Der Stander wird in den Farben weiß-grün gehalten. Im vorderen Drittel sind ein Delphin und ein Anker in einem schwarz umrandeten Quadrat angebracht. Der Anker symbolisiert die Sicherheit und der Delphin die Treue. Im Bereich der oberen Spitze des Doppelstanders sind die Buchstaben „SYCS“ in schwarzer Schrift angebracht. Der beschriebene Stander darf nur von Booten geführt werden, die im Yachtregister des SYCS eingetragen oder deren Schiffsführer Clubmitglieder sind.

§ 2 Vereinszweck, Vereinstätigkeiten und Vereinsjahr

(1) Der Verein ist gemeinnützig tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt die Ausübung des Wassersportes auf Binnengewässern und auf dem Meer. Dazu zählt insbesondere die Ausübung mit Motor- uns Segelbooten.

(2) Der Verein übt folgende Tätigkeiten aus: Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, Versammlungen, Reisen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Führung einer Internetseite, Errichtung und Betreuung einer Bibliothek, nautische Ausbildung der Clubmitglieder im Führen von Motor- und Segelbooten, Erstellung von Ausbildungsunterlagen, Prüfungstätigkeiten, Durchführung von und Teilnahme an seglerischen Veranstaltungen (z.B. Regatten, Törns), Führung eines Yachtregisters und Ausstellung von Yachtzertifikaten über Yachten der Mitglieder, Anschaffung und Verwaltung von Motor- und Segelbooten und nautischem Zubehör, Erweckung und Förderung des Interesses Gleichgesinnter durch Teilnahme an Vereinstätigkeiten, Zusammenwirken mit Verbänden und anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Vereinszwecke.

(3) Zur Erreichung des Vereinszweckes werden Sektionen eingerichtet. Es steht den Mitgliedern frei, welcher Sektion sie angehören. Es ist jedoch Voraussetzung, mindestens einer Sektion anzugehören. Die Zuständigkeit bei weiteren Sektionen ist möglich. Jede Sektion wird von einem Sektionsleiter geführt. Die Sektionsleiter sind Mitglieder des Vorstandes.

a) Sektion Segeln
Die Sektion Segeln hat die Belange des Segelsportes wahrzunehmen und zu Fördern. Dazu zählen die im § 2, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten. Die Mitglieder der Sektion Segeln werden den Fachverbänden, die die Interessen von Segelvereinen vertreten, gemeldet. Meldungen von Mitgliedern an die Fachverbände werden unverzüglich nach Eintritt, spätestens jedoch monatlich vorgenommen.

b) Sektion Motorbootsport
Die Sektion Motorbootsport hat die Belange des Motorbootsportes wahrzunehmen. Dazu zählen die im § 2, Absatz 2 angeführten Tätigkeiten. Die Sektion Motorbootsport hat die Interessen des Motorbootsportes wahrzunehmen und zu fördern.

c) Sektion Freizeitsport
Die Sektion Freizeitsport hat die Belange des § 2, Absatz 2, soweit sie nicht von der Sektion Segeln oder Sektion Motorbootsport abgedeckt werden, wahrzunehmen. Die Mitglieder der Sektion Freizeitsport können Fachverbänden gemeldet werden, die die Interessen von Vereinen im Breitensport vertreten und fördern.

(4) Das Vereinjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Die finanziellen Mittel werden durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus organisierten und/oder durchgeführten Veranstaltungen, nautischen Ausbildungen, Prüfungstätigkeiten, Durchführung vereinseigener Unternehmungen (z.B. Regatten, Törns udgl.), Vertrieb von Aus- und Fortbildungsunterlagen, Werbemitteln, Clubsymbolen udgl., Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen aufgebracht.

(2) Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den Vereinszwecken.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Den Verein bilden ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten oder verringerten Mitgliedsbeitrages fördern.

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind:

a) Familienmitglieder, das sind Ehegatten oder in Lebensgemeinschaft lebende Partner;
b) Jugendmitglieder, das sind Kinder ordentlicher Mitglieder bis zum vollendetem 18. Lebensjahr;
c) Jugendliche Mitglieder, das sind Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Familienanschluss, durch deren Erziehungsberechtigten;
d) Unterstützende Mitglieder, welche den Zweck des Vereines durch einen Beitrag fördern, ohne sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen;
e) Gastmitglieder, welche die Mitgliedschaft nicht dauernd erwerben, um sich währenddessen an der Vereinstätigkeit beteiligen.

(5) Ordentliche Mitglieder sind alle Übrigen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein können alle natürlichen und juristischen Personen beantragen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied beantragt der Vorstand an die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Das Ende der Mitgliedschaft – aus welchem Grund auch immer – berührt keinesfalls Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitglieds- und sonstiger Beiträge.

(2) Freiwillig austreten kann ein Mitglied nur zum Ende eines Vereinsjahres. Der Austritt muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Eine verspätete Mitteilung wird erst zum folgenden Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Der Betroffene kann binnen vier Wochen nach Zustellung der Streichung die Gründe bekannt geben, auf Grund derer der Vorstand die Streichung bestätigt oder zurücknimmt.

(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschließen. Der schriftliche und begründete Ausschlußbeschluß muss dem Betroffenen entweder von dem zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglied persönlich und bestätigt übergeben, sonst eingeschrieben zugestellt werden. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des AVG und des ZustG sinngemäß. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen nach Zugang mittels eingeschriebenen Briefes an die Zustelladresse des Vereines die Berufung an die Generalversammlung eingebracht werden. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung binnen sechs Monaten. Das berufende Mitglied kann seine Sache der Generalversammlung vorbringen und sich von der Generalversammlung befragen lassen. Über Berufungen gegen Ausschlüsse entscheidet die Generalversammlung vor den übrigen Tagesordnungspunkten. Bis zur Zustellung des Ausschlussbeschlusses fällige Clubbeiträge sind zur Gänze zu erstatten und werden für das laufende Jahr nicht rückerstattet.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinstätigkeiten teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur rechtzeitigen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Bei Anschluss des Vereines an übergeordnete Verbände unterwirft sich der Verein deren Statuten.

(4) Der Verein unterwirft sich der jeweiligen Satzung des OeSV und des MSVÖ und anerkennt, dass Strafen (Verweis, Sperre, Suspendierung und Ausschließung), die vom OeSV oder MSVÖ verhängt werden, von ihm durchgeführt werden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Generalversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge an die Generalversammlung bedürfen der Schriftform und sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand gegen Bestätigung einzureichen oder so rechtzeitig eingeschrieben abzusenden, dass sie spätestens zum selben Zeitpunkt beim Vorstand einlangen. Alle beschlussfähigen Anträge sind ab 20:00 Uhr des letzten Clubabends vor der Generalversammlung den Mitgliedern durch Aushang bekannt zumachen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung und nur gefasst werden, wenn deren Anträge bestimmungsgemäß ausgehängt waren.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter lt. §9 Abs. beschlussfähig.

(6) Sind weniger Mitglieder anwesend, findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit relativer Stimmenmehrheit. Einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, die Zugehörigkeit zu einem Verband oder Anschluss an einen anderen Verein bzw. die Trennung von einem anderen Verein begründet, geändert oder aufgehoben wird oder der Verein aufgelöst werden soll.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über eine Statutenänderung, Anschluß an einen anderen bzw. Trennung von einem anderen Verein und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen oder rechtzeitig eingelangte Anträge. (§ 9 Abs. 4). Beschlüsse gem. lit. f) sind vor allen anderen Tagesordnungspunkten zu fassen. Beschlüsse sind jedenfalls niederzuschreiben.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann (Präsidenten), dem Kassier (Schatzmeister), dem Sektionsleiter Segeln, dem Sektionsleiter Motorbootsport und dem Sektionsleiter Freizeitsport.

(2) Den Vorstand wählt die Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl. Die Wahlausschreibung ist vor den letzten zwei Vereinsabenden, wenigstens aber vier Wochen vor dem Wahltermin jedem Mitglied mit dem Hinweis, ob es aktiv und/oder passiv oder nicht wahlberechtigt ist, im Postwege zuzustellen und zu Beginn des zweiten Vereinsabends vor der Wahl im Vereinslokal mit einer Liste der Wahlberechtigten auszuhängen. Die Wahlausschreibung enthält die wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens. Termine sind überdies kalendermäßig zu datieren.

(3) Jedes wahlberechtigte Mitglied kann bis vor den letzten Vereinsabend, wenigstens aber zwei Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlvorschlag im Postwege einbringen. Jeder Vorschlag hat den gesamten Vorstand zu besetzen und von den Vorstandswerbern unterfertigt zu sein. Die gültigen Wahlvorschläge sind zu Beginn des letzten Vereinsabends im Vereinslokal auszuhängen und in der Vereinszeitung „Leuchtfeuer“ den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Die Vorstandswerber stellen ihre Vorstellungen über die Tätigkeit in der kommenden Funktionsperiode vor.

(4) Durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit bestimmt die Generalversammlung zu Beginn des Tagesordnungspunktes „Wahl des Vorstandes“ den aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern bestehenden Wahlvorstand aus dem Kreis der nicht wahlwerbenden Mitglieder, welche sich zur Übernahme dieser Aufgabe bereiterklärt haben. Der Wahlleiter erläutert den Ablauf der Wahl und den Aufbau des Stimmzettels, prüft die Leere der Wahlurne und den Sichtschutz der Wahlzelle. Der Stimmzettel enthält, nach Wahlvorschlägen graphisch gesondert, die Namen der vorgeschlagenen Wahlwerber und einen auffallenden, markierbaren Kreis neben jedem Wahlvorschlag.

(5) Die Wahlhelfer übergeben jedem wahlberechtigten Mitglied unmittelbar vor seinem Weg in die Wahlzelle einen von den übrigen ununterscheidbaren Stimmzettel und ein von den übrigen ununterscheidbares Kuvert. In der Wahlzelle und uneinsehbar von anderen Personen, füllt jedes wahlberechtigte Mitglied den Stimmzettel aus und steckt ihn in das Kuvert, ohne es zu verschließen. Anschließend lässt das wählende Mitglied das Kuvert in die außerhalb der Wahlzelle vorbereitete Wahlurne fallen.

(6) [Erster Vorschlag] Nach Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand verkündet der Wahlleiter das Ergebnis. Standen mehr als ein Vorschlag zur Wahl, gilt der Vorschlag mit der höchsten Anzahl gültiger Stimmen als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Einem einzigen Wahlvorschlag müssen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen; anderenfalls ist die Wahl ungültig und das Wahlverfahren zu wiederholen. Das Wahlergebnis ist binnen 14 Tagen in der Vereinszeitung „Leuchtfeuer“ und vor Beginn des folgenden Vereinsabends im Vereinslokal auszuhängen.

(7) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes zu kooptieren. Die Kooption bedarf der nachträglichen Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung.

(8) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Richter zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(9) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er fungiert jedenfalls bis zur Handlungsfähigkeit des folgenden Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(10) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen. Die Verständigung der Vorstandsmitglieder ist schriftlich festzuhalten.

(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(13) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(14) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 9) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 15) und Rücktritt (Abs. 16).

(15) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(16) Ihren Rücktritt können die Vorstandsmitglieder jederzeit schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung einzelner Mitglieder ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl des neuen Vorstandes bzw. Kooptierung (Abs. 7) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die die Statuten keinem anderen Vereinsorgan zuweisen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung ordentlicher und/oder außerordentlicher Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung der Dienstnehmer des Vereines.
g) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Werk- und Bestandsverträgen. 

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder  

(1) Der Obmann ist Sprecher des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständige Entscheidungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Solche Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 7 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Die Leiter der Sektionen Segeln, Motorbootsport und Freizeitsport sind für die Belange innerhalb ihrer Sektion zuständig. Zusätzlich haben sie den Obmann und Kassier bei deren Aufgasben zu untersützen..

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(6) Rechtsgeschäfte zwischen Verein und Vorstandsmitgliedern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Kassiers oder eines Sektionsleiters wird diese Funktion kurzfristig von einem weiteren Sektionsleiter übernommen. Die Funktionen Obmann und Kassier können nur von einem Sektionsleiter kurzfristig wahrgenommen werden.


Eine längerfristige Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes über einen Zeitraum von 2 Kalendermonaten ist nicht zuläsig. Sollte dieser Umstand eintreten, ist nach § 11, Absatz 7, eine Kooption bis zur nächsten Generalversammlung vorzunehmen ...

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 6 (Wahl), 9 (Tod, Ablauf), 10 (Enthebung) und 11 (Rücktritt) sinngemäß. Die Rechnungsprüfer können in derselben Generalversammlung, welche den Vorstand wählt, gewählt werden. In diesem Fall sind eigene Wahlvorschläge einzubringen und es ist gesondert abzustimmen und auszuzählen.


§ 15 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation gemeinnütziger Natur zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.