(1) Der Verein führt den Namen „SEGEL- UND YACHTCLUB STEIERMARK“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 8045 Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich. Seine Zustelladresse lautet 8045, Andritzer Reichsstraße 27.
(3) Der Verein führt einen Doppelstander als Clubstander. Der Stander wird in den
Farben weiß-grün gehalten. Im vorderen Drittel sind ein Delphin und ein Anker in
einem schwarz umrandeten Quadrat angebracht. Der Anker symbolisiert die
Sicherheit und der Delphin die Treue. Im Bereich der oberen Spitze des
Doppelstanders sind die Buchstaben „SYCS“ in schwarzer Schrift angebracht. Der
beschriebene Stander darf nur von Booten geführt werden, die im Yachtregister des
SYCS eingetragen oder deren Schiffsführer Clubmitglieder sind.
(1) Der Verein ist gemeinnützig tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt
die Ausübung des Wassersports mit Motor- und Segelbooten auf Binnengewässern
und auf dem Meer.
(2) Der Verein übt folgende Tätigkeiten aus:
Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, Versammlungen, Reisen, Herausgabe eines
Mitteilungsblattes, Führung einer Internetseite, Errichtung und Betreuung einer
Bibliothek, nautische Ausbildung der Clubmitglieder im Führen von Motor- und
Segelbooten, Erstellung von Ausbildungsunterlagen, Prüfungstätigkeiten,
Durchführung von und Teilnahme an seglerischen Veranstaltungen (z.B. Regatten,
Törns), Führung eines Yachtregisters und Ausstellung von Yachtzertifikaten über
Yachten der Mitglieder, Anschaffung und Verwaltung von Motor- und Segelbooten
und nautischem Zubehör, Erweckung und Förderung des Interesses Gleichgesinnter
durch Teilnahme an Vereinstätigkeiten, Zusammenwirken mit Verbänden und
anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Vereinszwecke.
(1) Die finanziellen Mittel werden durch
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus organisierten und/oder
durchgeführten Veranstaltungen, nautischen Ausbildungen, Prüfungstätigkeiten,
Durchführung vereinseigener Unternehmungen (z.B. Regatten, Törns udgl.), Vertrieb
von Aus- und Fortbildungsunterlagen, Werbemitteln, Clubsymbolen udgl., Spenden,
Vermächtnisse und andere Zuwendungen aufgebracht.
(2) Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den Vereinszwecken.
(1) Den Verein bilden ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung
eines erhöhten oder verringerten Mitgliedsbeitrages fördern.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders
verdient gemacht hat.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Familienmitglieder, das sind Ehegatten oder in Lebensgemeinschaft
lebende Partner;
b) Jugendmitglieder, das sind Kinder ordentlicher Mitglieder bis zum
vollendetem 18. Lebensjahr;
c) Jugendliche Mitglieder, das sind Kinder bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ohne Familienanschluss, durch deren
Erziehungsberechtigten;
d) Unterstützende Mitglieder, welche den Zweck des Vereines durch einen
Beitrag fördern, ohne sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen;
e) Gastmitglieder, welche die Mitgliedschaft nicht dauernd erwerben, um
sich währenddessen an der Vereinstätigkeit beteiligen.
(1) Die Aufnahme in den Verein können alle natürlichen und juristischen Personen
beantragen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied
entscheidet der Vorstand endgültig. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied beantragt der Vorstand an die
Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern
durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des
Vereines wirksam.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss. Das Ende der Mitgliedschaft – aus welchem Grund auch immer –
berührt keinesfalls Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die
Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitglieds- und sonstiger Beiträge.
(2) Freiwillig austreten kann ein Mitglied nur zum Ende eines Vereinsjahres. Der
Austritt muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Eine verspätete Mitteilung wird erst zum folgenden Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger eingeschriebener Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Der Betroffene kann binnen vier Wochen nach
Zustellung der Streichung die Gründe bekannt geben, auf Grund derer der Vorstand
die Streichung bestätigt oder zurücknimmt.
(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
beschließen. Der schriftliche und begründete Ausschlußbeschluß muss dem
Betroffenen entweder von dem zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglied
persönlich und bestätigt übergeben, sonst eingeschrieben zugestellt werden. Es
gelten die einschlägigen Bestimmungen des AVG und des ZustG sinngemäß. Gegen
den Ausschluss kann binnen vier Wochen nach Zugang mittels eingeschriebenen
Briefes an die Zustelladresse des Vereines die Berufung an die Generalversammlung
eingebracht werden. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung binnen
sechs Monaten. Das berufende Mitglied kann seine Sache der Generalversammlung
vorbringen und sich von der Generalversammlung befragen lassen. Über Berufungen
gegen Ausschlüsse entscheidet die Generalversammlung vor den übrigen
Tagesordnungspunkten. Bis zur Zustellung des Ausschlussbeschlusses fällige
Clubbeiträge sind zur Gänze zu erstatten und werden für das laufende Jahr nicht
rückerstattet.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinstätigkeiten teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur rechtzeitigen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Bei Anschluss des Vereines an übergeordnete Verbände unterwirft sich der
Verein deren Statuten.
(4) Der Verein unterwirft sich der jeweiligen Satzung des ÖSV und des MSVÖ und
anerkennt, dass Strafen (Verweis, Sperre, Suspendierung und Ausschließung), die
vom ÖSV oder MSVÖ verhängt werden, von ihm durchgeführt werden.
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Generalversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung
anzuberaumen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge an die Generalversammlung bedürfen der Schriftform und sind
mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand gegen
Bestätigung einzureichen oder so rechtzeitig eingeschrieben abzusenden, dass sie
spätestens zum selben Zeitpunkt beim Vorstand einlangen. Alle beschlussfähigen
Anträge sind ab 20:00 Uhr des letzten Clubabends vor der Generalversammlung den
Mitgliedern durch Aushang bekannt zumachen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung und
nur gefasst werden, wenn deren Anträge bestimmungsgemäß ausgehängt waren.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt;
stimmberechtigt nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter lt. §9 Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder
anwesend, findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit relativer Stimmenmehrheit. Einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert, die Zugehörigkeit zu einem Verband oder Anschluss an einen
anderen Verein bzw. die Trennung von einem anderen Verein begründet, geändert
oder aufgehoben wird oder der Verein aufgelöst werden soll.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über eine Statutenänderung, Anschluß an einen anderen
bzw. Trennung von einem anderen Verein und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehenden Fragen oder rechtzeitig eingelangte Anträge. (§ 9 Abs. 4).
Beschlüsse gem. lit. f) sind vor allen anderen Tagesordnungspunkten zu fassen.
Beschlüsse sind jedenfalls niederzuschreiben.
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann
(Präsidenten) und seinem Stellvertreter (Vizepräsidenten), dem Schriftführer
(Sekretär) und seinem Stellvertreter (Vizesekretär), dem Kassier (Schatzmeister) und
seinem Stellvertreter (Vizeschatzmeister) sowie einem Bootsmann.
(2) Den Vorstand wählt die Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen
Mitglieder in geheimer Wahl. Die Wahlausschreibung ist vor den letzten zwei
Vereinsabenden, wenigstens aber vier Wochen vor dem Wahltermin jedem Mitglied
mit dem Hinweis, ob es aktiv und/oder passiv oder nicht wahlberechtigt ist, im
Postwege zuzustellen und zu Beginn des zweiten Vereinsabends vor der Wahl im
Vereinslokal mit einer Liste der Wahlberechtigten auszuhängen. Die
Wahlausschreibung enthält die wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens.
Termine sind überdies kalendermäßig zu datieren.
(3) [Erster Vorschlag] Jedes wahlberechtigte Mitglied kann bis vor den letzten
Vereinsabend, wenigstens aber zwei Wochen vor dem Wahltermin einen
Wahlvorschlag im Postwege einbringen. Jeder Vorschlag hat den gesamten
Vorstand zu besetzen und von den Vorstandswerbern unterfertigt zu sein. Die
gültigen Wahlvorschläge sind zu Beginn des letzten Vereinsabends im Vereinslokal
auszuhängen und in der Vereinszeitung „Leuchtfeuer“ den einzelnen
Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Die Vorstandswerber stellen ihre Vorstellungen über
die Tätigkeit in der kommenden Funktionsperiode vor.
(4) Durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit bestimmt die Generalversammlung zu
Beginn des Tagesordnungspunktes „Wahl des Vorstandes“ den aus einem Wahlleiter
und zwei Wahlhelfern bestehenden Wahlvorstand aus dem Kreis der nicht
wahlwerbenden Mitglieder, welche sich zur Übernahme dieser Aufgabe bereiterklärt
haben. Der Wahlleiter erläutert den Ablauf der Wahl und den Aufbau des
Stimmzettels, prüft die Leere der Wahlurne und den Sichtschutz der Wahlzelle. Der
Stimmzettel enthält, nach Wahlvorschlägen graphisch gesondert, die Namen der
vorgeschlagenen Wahlwerber und einen auffallenden, markierbaren Kreis neben
jedem Wahlvorschlag.
(5) Die Wahlhelfer übergeben jedem wahlberechtigten Mitglied unmittelbar vor
seinem Weg in die Wahlzelle einen von den übrigen ununterscheidbaren Stimmzettel
und ein von den übrigen ununterscheidbares Kuvert. In der Wahlzelle und
uneinsehbar von anderen Personen, füllt jedes wahlberechtigte Mitglied den
Stimmzettel aus und steckt ihn in das Kuvert, ohne es zu verschließen. Anschließend
lässt das wählende Mitglied das Kuvert in die außerhalb der Wahlzelle vorbereitete
Wahlurne fallen.
(6) [Erster Vorschlag] Nach Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand
verkündet der Wahlleiter das Ergebnis. Standen mehr als ein Vorschlag zur Wahl, gilt
der Vorschlag mit der höchsten Anzahl gültiger Stimmen als gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Einem einzigen Wahlvorschlag müssen
mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen; anderenfalls ist
die Wahl ungültig und das Wahlverfahren zu wiederholen. Das Wahlergebnis ist
binnen 14 Tagen in der Vereinszeitung „Leuchtfeuer“ und vor Beginn des folgenden
Vereinsabends im Vereinslokal auszuhängen.
(7) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zum Ende der laufenden
Funktionsperiode des Vorstandes zu kooptieren. Die Kooption bedarf der
nachträglichen Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung.
(8) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder
nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Richter zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(9) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er fungiert jedenfalls bis
zur Handlungsfähigkeit des folgenden Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(10) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Die Verständigung der
Vorstandsmitglieder ist schriftlich festzuhalten.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(13) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden
Vorstandsmitglied.
(14) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 9) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 15) und Rücktritt (Abs. 16).
(15) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben.
(16) Ihren Rücktritt können die Vorstandsmitglieder jederzeit schriftlich erklären. Die
Rücktrittserklärung einzelner Mitglieder ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl des neuen Vorstandes bzw. Kooptierung (Abs. 7) eines Nachfolgers
wirksam.
Der Vorstand leitet den Verein. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die die Statuten
keinem anderen Vereinsorgan zuweisen. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung ordentlicher und/oder außerordentlicher Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung der Dienstnehmer des Vereines.
g) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Werk- und Bestandsverträgen.
(1) Der Obmann ist Sprecher des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach außen. Er
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug
ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständige Entscheidungen
unter eigener Verantwortung zu treffen. Solche Entscheidungen bedürfen der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten,
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 7 genannten
Funktionären erteilt werden.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes und die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern
sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier
gemeinsam zu unterfertigen.
(6) Rechtsgeschäfte zwischen Verein und Vorstandsmitgliedern bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers
und des Kassiers deren jeweilige Stellvertreter.
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und stellen den Antrag auf Entlastung
des Vorstandes.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis
6 (Wahl), 9 (Tod, Ablauf), 10 (Enthebung) und 11 (Rücktritt) sinngemäß. Die
Rechnungsprüfer können in derselben Generalversammlung, welche den Vorstand
wählt, gewählt werden. Diesfalls sind gesonderte Wahlvorschläge einzubringen und
ist gesondert abzustimmen und auszuzählen
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein
Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss
einer Organisation gemeinnütziger Natur zufallen, die gleiche oder ähnliche
gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.